Sudan Archive

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Mudirije verliess, um sich behufs Eintreibung der Steuern in die Hille’s (Dórfer) zu begeben, so nahm er ausser der Steuerliste eine bestimmte Anzahl Soldaten 'mit, die nach der Wichtigkeit und Lange seiner Rundreise variierte. Gott weiss allein, wie diese Steuerlisten aufgestellt waren, und ob sie nur die wirklich zu zahlenden Betrage enthielten. Der Araber kann weder lesen noch schreiben, und wenn auch seine Vorfahren die Algebra erfunden haben, so bringt er doch nur mit grósster Miihe die kleinste Rechnung zu stande. Wenn der Ssandjak in einem Dorfe ankommt, ąuartiert er sich bei dem Hauptling ein, wahrend seine Soldaten, die Baschibosuks, in das erste beste Haus treten, wo man nicht umhin kann, sie aufzunehmen und zu beherbergen, sonst wehe! Der Hausherr muss sie bewachen, ernahren und verpflegen bis zu dem Augenblick ihrer Abreise, wo er ihnen ausserdem eine seinem Vermógen entsprechende Summę ais Geschenk zu tibergeben hat. Wahrend der Dauer seines Aufentlialts ist der Soldat Herr des Hauses. Er befehligt und schlagt die Diener, sogar den Hausherrn selbst. Ihm muss alles zur Verfiigung stehen, Sachen wie Personen, selbst die Frau oder Tochter des ungliicklichen Mannes. Dank dieser missbrauchlichen Verpflichtungen des Hausherrn gegentiber seinem Gast, dem Soldaten, darf dieser sich 2 oder 3 Wohnungen zugleich bei verschiedenen Personen wahlen, und da er die Gabe der Allgegenwartigkeit nicht geniesst, logiert er seine Person in ein Haus, sein Pferd in ein anderes und den Sattel seines Pferdes in ein drittes Haus ein. Auf diese Art erhalt er drei Abgaben von drei Hausera zugleich. Diese Abgaben hat sich der Eingeborene ais gesetzliche Pflicht, und der Soldat ais gesetzliches Recht anzusehen gewóhnt; von allen Ueberforderungen dieser selben Soldaten, welche das Recht der Amtsgewalt auf das Gróblichste missbrauchen, wollen wir hier nicht weiter sprechen. Der Ssandjak verschmaht diese kleinen Bissen und iiberlasst sie seinen Untergebenen. Er halt sich an den Hauptling, welcher ihm die ganze Steuer, die dem Dorfe auferlegt ist, aushandigen — 177 — Vita Hassan. 12

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