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— 156 — Bis jetzt wurden die Diebe und Morder, welche zu lebens langlicher Zwangsarbeit verurteilt worden waren, In die Bagnos des Ssudan gesteckt; wenn man sie statt dessen in Bagnos weit von ihren Familien und Dorfern transportiert hatte, so wiirde die Kenntnis dieser Strafbestimmung sie wahrscheinlich gehindert haben, diese schlechte Handlung zu begehen. Mit Riicksicht darauf habe ich bestimmt, dass diejenigen, welche im Ssudan zu lebenslanglicher Strafe werurteilt worden sind, in die Bagnos von Aegypten geschickt werden, um dort ihre Strafe zu verbiissen, und dass diejenigen, welche ihre Verbrechen in Aegypten begangen haben und zur selben Strafe verurteilt sind, sie im Ssudan verbiissen sollen.
Die Rechnungen waren friiher an den Generalgouverneur eingereicht worden. Gegenwartig aber, wo jede Provinz unabhangig ist, haben Sie ihre Rechnungen alle drei Monate nach Kairo einzusenden.
Allen Schechś und Notabeln haben Sie Kenntnis von dem Inhalt dieses Erlasses zu geben; Sie werden ihnen den Inhalt gehórig erklaren, damit sie sich danach richten.
Dieses ist mein Wille.
D ritte r E rlass des V izekónigs.
In dem Reglement fur den Ssudan habe ich die Steuer fur die Landereien auf 25 Piaster pro Feddan fur die Nilinseln und 20 Piaster fur die Uferstrecken festgesetzt; aber da es notwendig ist, die Grósse des Feddans zu bestimmen, habe ich verordnet, dass, obwohl in Aegypten und in den nórdlichen Landesteilen der Feddan 333.73 Quadrat-Kassabe, d. h. i 8 1 / s Kassabe im Quadrat betragt, der Feddan im Ssudan 400 Kassabe, d. h. 20 lang und 20 breit betragen und die Vermessung hiernach geregelt werden soli.
Die Lange der Kassabe soli 3 Meter betragen; ich habe mehrere ais Muster anfertigen lassen, die an beiden Plndpunkten geaicht sind. Gleichzeitig mit diesem Erlass sende ich Ihnen