Facsimile · p. 177
— iS7 — eine solche Kassabe, um Ihnen ais Muster zu dienen, damit alle fur die Vermessung erforderlichen Kassabe nach diesem Masse, nicht grósser und nłcht kleiner, angefertigt werden. Sie werden Sorge tragen, dieselben auf die Genauigkeit des Masses hin aichen zu lassen, um die Rechnungen danach regeln zu kónnen.
Dieses ist inein Wille.
V ierter E rlass des V izekónigs.
In Verfolg meiner Absichten fur die Regelung der Militarverhaltnisse und der Verordnung, die fur diesen Zweck jeder Teil des Ssudan zu erhalten hat, werden Sie sich mit dem Mudlr der Truppen von Chartum behufs Revision der Soldaten in’s Einvernehmen setzen, von denen ein Regiment in Ssennar und das andere in Taka bleiben wird. Sie werden dieselben ais i. und 2. Regiment bezeichnen.
Diese beiden Regimenter brauchen keine Obersten. Die Bataillonskommandeure werden die Truppen und die notwendigen Arbeiten befehligen, d. h. jedes Bataillon wird unter Befehl seines Kommandeurs stehen.
Bei der Revision werden Sie aus den Leuten, welche zum Dienst im Regiment nicht geeignet sind, abgesehen von den zu schwachen und zu alten Leuten, 4 Kompagnien mit 4 Hauptleuten bilden,um den Dienst in den 4 Mudirijen, in jeder eine, zur Bewachung der Chasne (Schatz) u. s. w. zu versehen.
Ich habe meine diesbeziiglichen Befehle dem Mudir von Chartum zugehen lassen und sende Ihnen diesen Erlass, damit Sie sich danach richten und Sie nach Beendigung der Revision die Kompagnien in die Mudirijen schicken, um sie dort nach meinen Befehlen einregistrieren zu lassen.
Dieses ist mein Wille.
Wir wollen jetzt sehen, auf welche Weise der Wille des Herrschers von denen, die sich an der Spitze der Regierung dieses Landes befanden, ausgefuhrt wurde.