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155 und infolgedessen allen denjenigen, welche nach einer sorgfaltigen und genauen Rechnungspriifung solche Summen zu gut haben, ihr Guthaben durch die Steuer des laufenden Jahres kompensiert werde.

In dem genannten Erlass heisst es, dass wenn ein Beduine seinen Stamm wechselt, die Steuer, welche er in dem ersten gezahlt bat, auf Rechnung des zweiten zu setzen sei, und dass, wenn ein Beduine ausserhalb seines Stammes Ackerbau triebe, er nur die Steuer fur seine Aecker zu zahlen habe, und dass die Steuer, welche er in seinem Stamme gezahlt hat, von der Steuersumme in Wegfall kommen sollte. Aber wenn diese Falle eintreten, und man die Steuer, welche der Beduine in seinem ersten Stamme zahlte, von einem Stamm auf den andern iibertragen miisste, so kónnten iiber den Steuerbetrag, welchen der Beduine in seinem ersten Stamm zahlte, Streitigkeiten entstehen, was Ermittelungen und einen grossen Zeitverlust verursachen wiirde.

Um diese Schwierigkeiten zu vermeiden, werden Sie sich in der Zeit, wo die Steuer von dem betreffenden Hauptling festgesetzt wird, eine namentliche Aufstellung der Verteilung auf jedes Individuum einreichen lassen, welche Sie fur vorkommende Falle in der Mudiiije aufbewahren werden.

Es ist gleichfalls notwendig, die Grenzen jedes Dorfes zu kennen und die Schechs und Notabeln anzuhalten, diese Grenzen zu respektieren und Wachter aufzustellen, welche fur jeden Mord oder Diebstahl, welcher innerhalb der Grenzen ihres Dorfes vorfallt, verantwortlich sind und den Dieb oder Mórder vorfuhren miissen oder anderseits persónlich verantwortlich gemacht werden. Diese Massregel ist wegen der Sicherheit der Wege erforderlich, um zu vermeiden, dass man die Verantwortlichkeit nicht aufeinander abwalzt, was die Untersuchung der Angelegenheiten ausserordentlich in die Lange ziehen und die Ermittelung der Wahrheit sehr erschweren wiirde.

Sie werden also die nótigen Massregeln behufs Feststellung der Grenzen jedes Dorfes ergreifen und werden den Schechs die Yerantwortung klar machen, welche auf ihnen ruht.

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