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154 keiner von Ihnen geschont werden wird. Wissen Sie es wohl, und handeln Sie damach, denn dieses ist mein Befehl, der Ihnen meinen Willen kund giebt.
Z w eiter E rlass des Vizekónigs.
In dem Erlass, welchen ich Ihnen fur die Regulierung des Steuerwesens und zur Ausfiihrung der anderen Verordnungen habe zukommen lassen, ist gesagt, dass die Steuern auf dieser Basis seit dem Sonnenjahr 1272 (Silhigge 1273) festgesetzt sind, dass dasjenige, was die Einwohner seit dem Beginn des Jahres bis zum gegenwartigen Augenblick bezahlt haben, von der Steuer fiir dieses Jahr abgerechnet werden soli, und dass Sie wegen meiner Liebe zu meinem Volke Steuerruckstande, welche bis zu dem Jahre 1271 ausstehen, von den Einwohnern nicht einziehen diirfen.
Aber da dies alles in dem vorigen Erlass nicht deutlich genug auseinandergesetzt ist und die Einwohner dieses Landes der Schrift unkundig sind, fiirchte ich, sie kónnten glauben, dass die Steuerruckstande noch weiter bestehen und sie dieselben schulden, weshalb ich sie durch diesen neuen Erlass vollstandig beruhigen und ihnen meinen Willen deutlicher kundgeben will, damit ihre Freude und ihr Gliick vollstandig seien.
Die Summen, welche seit dem Beginn des Jahres 1272 bis zu diesem Tage gezahlt worden sind, sollen nach geschehener Abrechnung, wie in meinem vorigen Erlass gesagt ist, von den Steuern des laufenden Jahres abgezogen werden, sobald die Listen der Sserraf (Rechnungsbeamten) mit der nótigen Genauigkeit verifiziert worden sind.
Was diejenigen anlangt, welche bis zum Ende des Jahres 1271 fiir Ueberschiisse iiber die von ihnen gezahlte Steuer Glaubiger der Regierung geworden sind, so will ich, obwohl die Billigkeit erforderte, dass diese Ueberschiisse durch Steuernachlasse kompensiert wiirden, nichtsdestoweniger in meiner Gerechtigkeit, dass meine Untertanen in dem, was ihnen zukommt, nichts verliereh