Facsimile · p. 168
148 wirkung der Mudirije dem biirgerlichen Recht unterliegen, von der Mehkeme in der Mudirije und in der oben genannten Versammlung in Gegenwart des Kadi und alier derer, denen es zukommt, untersucht werden, um dann der Mudirije unterbreitet zu werden.
Die Angelegenheiten der Beduinen ressortieren von ihren Schechs und dem Oberschech.
In dem Falle, dass die Vermógenslage eines Einwohners sich verbessert ufid er um Zuweisung von Landereien (wohlverstanden von solchen, welche nicht unter Bebauung genommen sind) nachsucht, soli man sie, falls sie herrenlos sind, ihm zuweisen und dariiber an die Mudirije berichten. Ebenso soli es gehalten werden, wenn ein Auswanderer wieder in sein Dorf zuriickkehrt; in diesem Falle sollen ihm nicht angebaute Landereien zugewiesen werden. Sollten aber solche nicht vorhanden sein, so soli man es ihm ermóglichen, in seinem Dorfe leben zu kónnen und ihm durch Vermittelung der Schechs und Notabeln ein Stiick Land anweisen, das fur seinen Lebensunterhalt pro rata jedes Mitgliedes seiner Familie ausreicht. Wenn der Ausgewanderte eigene Landereien besessen hatte, die infolge seiner Abwesenheit vón anderen in Besitz genommen sind, und dariiber ein Zeitraum von mehr ais 15 Jahren verflossen iśt, sollen ihm andere Landereien des Dorfes angewiesen werden. In dem Falle aber, dass diese 15 Jahre noch nicht voriiber sind, soli man ihm seine Landereien zuriickgeben, denjenigen, welcher sie in Besitz genommen, durch andere entschadigen und dariiber an; die Mudirije berichten. Sollte es aber in dem Dorfe keine freien Landereien geben, so soli man ihm gegeniiber wie mit dem Ausgewanderten verfahren, welcher keine Landereien besass, woriiber das nótige oben gesagt ist,-und wenn solche Ausgewanderten, welche in ihrem Dorfe oder in den Dórfern derjenigen, wo sich keine freien Lander finden, die ihnen gegeben werden kónnten, solche Landereien zu nehmen wiinschen, welche frei und herrenlos sind und zu keinem , Dorfe gehóren, und dort ein neues Dorf bauen wollen, um darin zu