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147 zalil nur wenig Beschaftigung hat und ihnen eine neue Quelle des Wohlstandes hieraus erwachsen kann.
Was das Gliick eines Landes befestigt, ist der Hauserbau in den Stadten. Sie miissen aber darauf acliten, dass die Hauser nicht quer iiber die Strassen, in dieselben vorspringend, nicht zu weit vorwarts oder ruckwarts gebaut werden, wie dies heutzutage geschieht, sondern dass die neuen Gebaude in gerader Linie stehen, ohne dass Sie aber deswegen die alteren Hauser niederzureissen brauchten. Die neuen Hauser allein sollen nacli diesem Prinzip erbaut werden. Jedes Haus soli seinen Garten von einer solchen Ausdehnung besitzen, urn das Wasser einer Ssakije oder wenigstens eines Schaduf1) zu gebrauchen, damit auf diese Weise die Dinge besser organisiert, und die Luft verbessert werde. Die Landereien, welche Sie zu diesem Zweck hergeben, sollen keine Steuer bezahlen. Sie miissen die Einwohner ermutigen, in den Strassen und den Nil entlang Baume zu pflanzen. Diese werden ihnen zunachst durch ihre Erzeugnisse und sodann durch den Nutzen, den sie an den Strassen und Dammen stiften werden, zu Gute kommen.
Streitigkeiten und Prozesse werden vor den Schechs geprtift und erledigt werden. In dem Palle aber, dass eine Lósung auf diese Weise nicht zu ermóglichen ist, sollen die Prozesse von beiderseitig gewahlten Muluks (Schiedsrichtern) gepriift werden und in dem Falle, dass sie ihrer Natur nach zu einer Lósung in dieser Weise nicht geeignet sind, sollen sie der Mudirije vorgelegt werden und was nicht hat erledigt und entschieden werden kónnen, soli der Versammlung wahrend der drei Monate, von denen vorher die Rede war, unterbreitet werden. Die Versammlung soli diese Saclien priifen und entscheiden. Diejenigen Sachen, welche in das Gebiet des religiósen Rechtes fallen, sollen von den Kadis entschieden werden. Die Schechs und die Mudirije haben die Urteile zu vollstrecken. Die Falle von Mord sollen unter Mitx) Eine von Menschen bediente primitive Wasserhebemaschine, die in der Hauptsache aus einem Hebebaume besteht. B. M.
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