Facsimile · p. 169
149 wohnen und zit leben und dafur die Steuern zu entrichten, so kónnen ihnen solche ohne Schwierigkeit angewiesen werden.
Wenn die Steuern fiir die Beduineń festgesetzt sind, und ich nach meinem Willen Ihnen die Befehle geben werde, sie auf die Stamme zu verteilen und den Sćhechs fiir ihre Dienste und fujdie Ausiibung ihrer Gastfreundschaft Vergiitung zu gewahren, und wenn dessen ungeachtet, ńachdem einmal die Steuer fiir den Stamm auf die einzelnen Mitglieder mit Wissen ihres Schechs verteilt ist, und diese Verteilung der Mudirije nicht bekannt geworden ist, und wenn dann ein Beduine in seinem Stamm nicht zufrieden ist; sondern zu einem andern Stamm iibergehen will, man ihn aber zwingt, in seinem Stamme zu bleiben, weil er hinsichtlich seiner Person nicht frei ist, was seine Lagę verschlimmern wiirde, so lauft dies meinem Willen entgegen und Sie diirfen sich deshalb seinem Uebertritt zu dem Stamm, den er gewahlt hat, nicht widersetzen. Die Steuer aber, die er in seinem ersten Stamme bezahlt hat, soli von dem, was er zu bezahlen hat, abgezogen und dem Betrage ! der Steuer, die er in dem neuęn, Stamm zu zahlen hat, hinzugerechnet werden.
Wenn eiń Beduine in einem Dorfe Ackerbau treibt und er mit der Steuer hierfiir belastet wird und er sie bezahlt, so soli er jedoch nicht doppelt Steuer zahlen, d. h. Steuer fiir seinen Stamm und Steuer fiir Seinen Acker. Dieses ware der Billigkeit zuwider, und ich bestimme deshalb, dass allemal, wenn ein Beduine in einem Dorfe Ackerbau treibt, der Steuerbetrag, den er fiir den Stamm zu zahlen hatte und der sich aus den Aufstellungeń, welche die Hauptlinge der Stamme einzureichen haben, ergiebt, in Wegfall kommen und ęr nur die eigene Steuer fur den Acker, den er bebaut, bezahlen soli. Ich befehle dieses, um die Beduinen zu ermutigen, sich dem Ackerbau zuzuwenden und sich in Ortschaften niederzulassen. ' , f In dem Erlass, den ich Ihnen betrefifś der Besteuerung der Beduinen zugehen lasse, werde ich Ihnen gleichfalls Anweisung