gab feinen zwanzigjährigen Widerſtand gegen die Angliſierung
Agyptens definitiv auf, denn England ſchenkte ihm Marokko, was
ihm nicht gehörte, in vollem Bewußtſein der verhängnisvollen
Verwicklungen, die aus dieſem Dangergeſchenk mit Deutſchland
entſtehen mußten (Dicey, 121). Solche Politik war früher in
England nicht beliebt geweſen; noch zwanzig Jahre vorher hatte
Lord Granville geſagt: „We had no right to give away that
which did not belong to us“ (Cromer II, 56). Aber dieſes Mei⸗
ſterſtück der engliſchen Staatskunſt machte Cromer die Bahn frei
zur Ausführung feines Planes der Umwandlung Agyptens in eine
engliſche Kolonie oder Protektorat. Eine zweite Periode energiſcher
Angliſierung der Verwaltung ſetzte ein. Als Haupthindernis der
ſelben war der Fluch des „Internationalismus“ geblieben. Mit
dieſem Ausdruck bezeichnete Cromer die früher erworbenen Rechte
der Europäer zur Sicherſtellung ihrer Intereſſen, jetzt der letzte
Schutzwall gegen engliſche Willkür, nämlich die drei Inſtitu—⸗
tionen der internationalen Schuldenverwaltung, der gemiſchten
Gerichtshöfe und der Kapitulationen.
Wie Cromer noch im gleichen Jahre 1904 die Staatsſchulden⸗
verwaltung matt ſetzte, iſt ſchon oben mitgeteilt worden. Schwerer
beizukommen war den gemiſchten Gerichtshöfen (Tribunaux mix⸗
tes), einer von Nubar Paſcha aus dem Jahre 1876 herſtammen—
den Inſtitution zur Entſcheidung von Streitigkeiten zwiſchen Eu—
ropäern verſchiedener Nationalität und Europäern und Eingebo—
renen. Dieſe Gerichtshöfe waren ganz unabhängig von der ägyp—
tiſchen Regierung und hatten ſich allmählich eine Art Souveräni—
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