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— i51 — Befehle fiir die Gebirge zugehen lassen, dereń Schechs zu mir gekommen sind. Und mit denen, dereń Schechs nicht zu mir gekommen sind, werden Sie suchen sich mit ihnen in's Einvernehmen zu setzen; und nach Beratung mit ihren Schechs werden Sie mir berichten, was sie ohne Schwierigkeiten fiir sich zalilen kónnen und werden mir eine detaillierte Aufstellung der gegenwartigen Steuer, sowie der Betrage, welche sie zahlen wollen, einreichen, damit ich Ihnen dann meine Befehle erteilen kann.
Sie haben also die Schechs und die Notabeln zu versammeln, ihnen meine Wiinsche vorzulesen und ihnen zu erklaren, was ich in meiner Liebe zu meinem Volke beschlossen habe, fur dasselbe zu thun.
Ais ich nach Berber und Schendi kam, habe ich die Schechs und Muluks nach Wunsch und Wahl der Einwohner ernannt. Die Schechs einiger Dórfer waren nicht erschienen. Sie werden die Angelegenheiten in dieser Weise fiir die Provinz Dongola regeln und sie fur die Dórfer der Provinzen Berber und Gaulein, fiir welche sie noch nicht stattgefunden haben, dahin erganzen. Sie werden zu Schechs und Muluks diejenigen, welche von den Notablen und Einwohnern gewahlt worden sind, nehmen und ihnen Ihre weisen Ratschlage erteilen, damit sie sich gut betragen und sorgfaltig alles vermeiden, was eine Entfremdung der Bevólkerung herbeifiihren kónnte.
Priifen Sie die Prozesse; sprechen Sie jedem ohne Parteilichkeit und mit aller Billigkeit Recht. Wenn jemand wegen eines Verbrechens das Gefangnis verdient, dann werden Sie bemiiht sein, diese Sache sofort zu erledigen, damit der Schuldige nicht allzu lange im Gefangnis bleibt; denn wenn auch das Gefangnis notwendig ist, um jemanden wegen einer schlechten Handlung zu bestrafen, und daraus etwas Gutes hervorgehen soli, damit er in Zukunft nicht mehr in die Schlechtigkeit zuruckfallt, und auch gleichzeitig diese Strafe ein warnendes Beispiel sein soli, damit die anderen sich nicht erkiihnen, Handlungen zu begehen, welche die Strafe verdienen, so erlauben jedocli angesichts des Umstandes,