KAPITEL IV.
Asmara.
Die Grenzen der Kolonie Erythräa waren zu verschiedenen Zeiten
sehr fließende. In mehrfachen Verträgen (der letzte datiert von dem
15. Mai 1902) ist man bemüht gewesen, jene Grenzen zwischen den Adja-
zenten, nämlich Engländern, Ägyptern, Abessyniern und Franzosen, näher
zu bestimmen.
Als gesichertes Resultat geht aus diesen Verträgen hervor, daß die
Küstenausdehnung der Kolonie vom Kap (arabisch „ras“) Kasar bis zum Kap Chitüma reicht, also vom 13. bis zum 18. Grade nördlicher Breite. Es ist dieses fast die ganze südliche Hälfte der Westküste des Roten
Meeres. Dieser ausgedehnte Küstenbesitz verliert jedoch dadurch an Wert,
daß derselbe zur Zeit nur zwei gute Häfen enthält, Massäua und das süd-
licher gelegene Assab. Der wichtige Hafen von Sauäkin, auf derselben
Westseite des Roten Meeres, liegt bereits außerhalb der italienischen Inter-
essensphäre, und wird, wenn erst die Bahnlinie Sauäkin—Berber (ihr Bau
ist bereits in Angriff genommen) fertiggestellt sein wird, durch Ablenkung
des sudanischen Exporthandels auf diese Straße sehr empfindliche Verluste
für Massäua bringen.
Das Hinterland, welches im Rücken dieser langgestreckten Küste liegt,
ist für den südlichen Teil, vom 13. bis zum 15. Grade nördlicher Breite,
in seinen Grenzen noch unbestimmt. Dagegen für den nördlichen Teil, vom 15. bis zum 18. G^ade, hat dieses Hinterland, welches hier den eigent-
lichen Kern der Kolonie umschließt, schärfere Umrisse gefunden.
Als Scheidegrenze gegen Ahessynien hin gilt nun folgende Linie
!
)
9 Vergleiche dazu die Ausführungen von Prof. Paul Langhans, pag. 61 des Geographen-
Kalenders, Gotha 1904, welche sich mit meinen Angaben fast decken.
20