Sudan Archive

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An ihrer Spitze steht mit nahezu unbeschränkter Vollmacht, in Militarwie in Zivil-Sachen, der General-Gouverneur. Seine Ernennung geschieht zwar durch den Chedive, aber auf den Vorschlag der britischen Regierung.

Diesem General- Gouverneur sind unterstellt die Mudire (Gouverneure) folgender 6 Provinzen: Chartüm, Berber, Dongola, Kassala, Sennaar, Kordofän, und folgender 3 Verwaltungsbezirke: Sauäkin, Fashoda, Haifa. Das sind die Abschnitte, in welche zur Zeit der ägyptische Sudan sich gliedert. — Die Zivil -Verwaltung, wie auch der Befehl über die Truppen, liegen auf allen diesen Punkten in ein und derselben Hand. Wie der General-Gouverneur in Chartüm zugleich der „Sirdar“, d. h. der Oberstkommandierende sämtlicher Streitkräfte im Sudan ist, so auch jeder Mudir über die Truppen seiner Provinz.

Sämtliche leitende Stellen in dieser Beamtenschaft sind indessen den Engländern Vorbehalten. Ägypter werden ausschließlich im Subaltern dienste der Truppenkörper, wie der Regierungs-Bureaus verwandt.

Die Einmischung fremder Mächte ist grundsätzlich ausgeschlossen. Weder Konsuln fremder Regierungen, noch auch christliche Missionare irgendwelcher Denomination, sind bisher zugelassen worden. Das fällt um so mehr in’s Gewicht, je größer die Machtbefugnisse der Konsulate gerade in dem Mutterlande Ägypten sind, von denen ein Eingeborener sagt* „Les consulats forment dans notre pays de veritables royaumes „independants.

] ) Und in bezug auf die Missionare sind die Engländer um so vorsichtiger, je mehr sie aus ihrer eigenen Praxis es wissen, wie so oft in den von ihnen erworbenen Kolonien der Missionar der Bahnbrecher für den nachfolgenden Diplomaten und General gewesen ist. Mit den Arabern ist jeder Verkehr jenen Herren abgeschnitten, nur den heidnischen Schilluks, rings um Fashoda, dürfen christliche Predigt und Unterricht angeboten werden.

Die gegenwärtige Regierung im ägyptischen Sudan muß demnach als eine absolute Militär-Diktatur charakterisiert werden. 2 ) Wer von den beiden Vertragsmächten bei der Handhabung dieser *) Les Egyptiens par Kassem-Amin, pag. 277, Le Caire 1894.

2 ) Vergleiche Artikel IX des Vertrages v. 19. Januar 1899, welcher lautet: „Until, and save so far*as it shall be otherwise determined by Proclamation, „the Sudan, with the exception of the town of Suakin, shall be and remain under „martial law. — Und an dieser Tatsache wird wohl kaum etwas geändert durch die Erklärung Lord Cromers (pag. 78 der Reports of Egypt and the Soudan, 1903, London), bereits abgedruckt in der Note zu pag. 129 dieses Buches.

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