Sudan Archive

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und Schiffen des Sudan die Flaggen von England und Ägypten gemeinsam zu wehen haben.

Artikel III bestimmt den Modus der Ernennung und Verabschiedung des General- Gouverneurs über den Sudan.

Artikel IV regelt dessen Machtbefugnisse.

Artikel V schließt die Geltung der Gesetze, Dekrete und Ministerial-Entscheidungen Ägyptens für den Sudan aus.

Artikel VI behandelt das Recht der Niederlassung von Europäern im Sudan.

Artikel VII handelt von den Zöllen für Import und Export.

Artikel VIII beschränkt die Zuständigkeit der „Gemischten Tribunale“ im Sudan lediglich auf Sauäkin.

Artikel IX proklamiert das Kriegsrecht über den Sudan.

Artikel X stellt die Zulassung von Konsuln im Sudan lediglich unter die Genehmigung der britischen Regierung.

Artikel XI verbietet den Sklavenhandel.

Artikel XII bestimmt, daß die Abmachungen der Brüsseler Konvention, vom 2. Juli 1890, bezüglich des Vertriebes von Feuerwaffen, Munition und Spirituosen, auch für den Sudan gelten sollen. Wie wurde indessen bei diesem Abkommen das Recht der Pforte gewahrt? — Diese war und blieb doch die Oberherrin Ägyptens! — Und es hatte der Sultan die Übertragung der Herrschaft, auch im Sudan, auf dem Wege der Vererbung, der Familie des Chedive mit nichten zugestanden, vielmehr für jeden Fall eines Thronwechsels in Kairo sich ausdrücklich die Bestimmung darüber Vorbehalten, ob eine Belehnung an den neuen Vizekönig auch mit diesem Gebietsteile eintreten solle, oder nicht x ) Soweit bekannt, ist jener Vertrag bisher keiner .der europäischen Großmächte amtlich mitgeteilt worden, und ebensowenig auch der Pforte.

Diese hat demnach keine Nötigung gehäbt, zu dieser Frage Stellung zu nehmen, auch wohl kaum gesucht wegen anderer, ihr näher liegender, Verwickelungen.

Der in Rede stehende Vertrag, abgeschlossen am 19. Januar des Jahres 1899, zwischen England und der von der Pforte abhängigen Regierung Agyptenlands ist demnach als die einseitige Abmachung zweier Staaten zu betrachten, welcher der völkerrechtliche Charakter noch fehlt. Die neue kombinierte Regierung im Sudan trat mit dem Januar 1899 tatsächlich in’s Leben.

1 ) Es geschah dieses durch den Ferman der Pforte aus dem Jahre 1841, welcher die staatsrechtliche Stellung der neuen Erwerbung des Sudan regelte. Vergl. das Kap. XXII dieses Buches.

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