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ihre Gouverneure selbst zu wählen , aber sie waren so unbe¬ deutend , daß die Regierung es nicht der Mühe wert erachtet hatte , sie dieses Vorzugs zu berauben . Die beiden andern waren „ proprietary colonies " , d . h . Privatbesitz - Kolonien , in denen der oder die Besitzer vollständig an die Stelle der Krone getreten waren . Es war dies unbedingt für alle Teile , die Be¬ sitzer wie die Kolonisten , das unvorteilhafteste System . Der kluge Quäker Penn hatte , wenn auch vergeblich , versucht , seine Rechte wieder an die Krone zu verkaufen ; und Benjamin Franklin , der gewiß kein Bewunderer der königlichen Verwaltung war , stand nicht an zu erklären , daß , welche auch immer die von der Krone begangenen Fehler sein möchten , ihre Verwaltung in jeder Beziehung der in den Privatbesitz -Kolonien vorzu¬ ziehen sei .
Die Kolonial -Verwaltung , wie sie in Virginien 1619 zum Kämpfe ersten Male erscheint , war . dieselbe , wie sie heute noch in den Zund CAsseKmb !je. sich selbst regierenden Kolonien aus Gouverneur , Rat und Ver¬ sammlung (Assembly ) besteht . Sie wurde damals unter einer ' Verordnung berufen , nach der sie jährlich einmal und nicht öfter , außergewöhnliche und dringende Veranlassungen ausgenommen , einberufen werden und aus dem Staatsrat und je zwei aus jeder Stadt , jedem Hundert oder jeder besonderen Plantage von den Bewohnern gewählten Bürgern bestehen sollte . In der Kolonie sollten keine in derselben angenommenen Gesetze gelten , wenn sie nicht die Zustimmung der Gesellschaft erhalten hätten , aber ebensowenig sollten Befehle der letzteren Gültigkeit haben , wenn sie nicht von der „ Versammlung " ratifiziert worden seien . Dem Gouverneur fielen sehr verschiedene Aufgaben zu . Als Vertreter des Königs war er ein wirklicher Vizekönig mit dieser Stellung entsprechenden legislativen und exekutiven Befugnissen , und als Agent der Regierung des Heimatlandes mußte er darüber wachen , daß die Interessen desselben durch nichts litten , was in der Kolonie geschah , und schließlich stand er an der Spitze eines Geschäftsunternehmens, dessen Zweck es war , der Gesellschaft , die es gegründet , oder dem Staat Vorteil zu bringen . Ganz be¬ sonders einflußreich war seine Stellung in den Privatbesitz -Kolonien , in denen sie vielfach zum Schaden des Gemeinwohls gemißbraucht wurde . So kam es in Pennsylvanien des öfteren vor , daß Gouverneure Steuern oder anderen Vorlagen ihre Ge¬ nehmigung versagten , wenn der Besitzer oder ihr Privateigentum nicht ausgenommen würden oder sie für ihre Zustimmung nicht ein besonderes Geschenk erhielten . Die Befugnisse des Gouver¬ neurs waren anscheinend sehr umfassende ; er war Oberbefehls¬ haber der Provinzialmiliz und oft mit der Leitung besonderer militärischer Unternehmungen beauftragt ; er konnte Gerichtshöfe einsetzen und Richter ernennen und bildete mit dem „ Rat " zu¬ sammen ein Berufungsgericht; auch der Assembly gegenüber waren seine Machtbefugnisse groß . In den meisten der Kolonien mit Ausnahme von Massachusetts und Pennsylvanien , wo eine jährliche Einberufung derselben vorgesehen war , stand es ihm 2*